EU Richtlinien für Kamera-Drohnen

Aufnahmen mit einer Drohne sind für viele Kollegen aus ihrem Repertoire nicht mehr wegzudenken. Kein Wunder, denn die kleinen Fluggeräte bieten uns neue Möglichkeiten, unsere Kunden zu begeistern und gleichzeitig Motive aus völlig anderer Perspektive aufzunehmen.

Auch wir haben uns im letzten Jahr für den Kauf einer Drohne entschieden und nutzen für unsere Luftaufnahmen eine DJI Mavic 2 Pro Drohne.

Zum Jahreswechsel traten neue EU-Regelungen für Drohnen in Kraft. Die Anordnungen sehen folgende Regelungen vor:

  • 3 Anwendungskategorien
  • 3 Drohnen-Unterkategorien
  • 5 Risikoklassen

Das klingt zunächst etwas kompliziert, doch die meisten Kamera-Drohnen werden wohl in nur eine der 3 möglichen Kategorien eingestuft.

In diesem Blogbeitrag fassen wir die Vorgaben zusammen, die für uns, Fotografen ab 31.12.2020 zu beachten sind und möchten dir eine bessere Übersicht bieten. Die offizielle Gesetzesvorlage und weitere Dokumente findest du auf der Webseite der EASA (European Union Aviation Safety Agency).

 

Was bei Kamera-Drohnen
nach den neuen EU-Richtlinien zu beachten gibt

Die 3 Anwendungskategorien: 

1. Anwendungskategorie open (Offen)

Gemeint ist die typische/ alltägliche Anwendung, für Drohnen und Flüge mit geringerem Risiko:

  • maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund
  • Flug nur in Sichtweite (Visual Line Of Sight)
    Ausnahme: Die Drohne fliegt im sogenannten „Follow-Me-Modus“ mit einer maximalen Entfernung von 50 Metern zum Piloten oder ein Beobachter steht direkt neben dem Fernpiloten, hat die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten.
  • Es gilt das neue Mindestalter von 16 Jahren
  • Registrierungspflicht für alle Piloten: Jeder Drohnen-Pilot muß sich online beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) registrieren (kostenlos) und erhält eine Registrierungsnummer (e-ID), die sichtbar auf der Drohne anzubringen ist
  • Versicherungspflicht: Für alle Drohnen ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben!
  • Flugzonen/ bzw. Flugverbotszonen – bis zur Einführung eines einheitlichen GEO-Systems gelten weiterhin die „alten“ Regelungen:

»1,5 km Abstand zu Flugplätzen
»100 m Abstand zu Autobahnen oder Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und Kraftwerken / Unglücksorten etc.
»kein Flug über Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers

  • Privatsphäre muß beachtet werden – keine Aufnahmen von Personen ohne deren Erlaubnis.

2. + 3.  Anwendungskategorie Specific und Certified – Beide Kategorien betreffen eher Spezialanwendungen von Drohnen und werden hier nicht weiter erläutert.

 

Weitere Auflagen sind abhängig von der Risikoklasse der Drohne und in welcher der folgenden Unterkategorien geflogen wird (nächster Punkt).

 

Die 3 Drohnen-Unterkategorien A1-A3:

  • A1: Flug auch in der Nähe von Menschen möglich. Kein Flug über Menschenansammlungen im Freien und kein direkt Flug über unbeteiligten Personen. Sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muß dieser schnellstmöglich beendet werden!
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  • A2: Flug nur in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen, dabei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten. In Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, kann der Abstand auf bis zu 5 Meter reduziert werden.
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  • A3: Flug weit weg von Menschen. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen befinden. Außerdem gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.

 

Die 5 Risikoklassen (Klassifizierung)

Die Einteilung in Risikoklassen erfolgt zukünftig, für alle auf den EU-Markt gebrachten Drohnen, durch Hersteller. Basierend auf ihrem Risiko durch: Gewicht, Bauform, Geschwindigkeit, Sicherheitsfunktionen und beinhalten je Kategorie unterschiedliche Auflagen wie z.B. Registrierungspflicht, elektronische ID, Führerschein etc…

Alle Bestandsdrohnen (aktuell noch ohne Klassifizierung) werden hierbei in 2 Gruppen mit unterschiedlichen Auflagen unterteilt:

  • Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm
    z. B.: DJI Mavic MINI oder DJI MINI 2 dürfen in der Kategorie OPEN in der Unterkategorie A1 betrieben werden – also auch nahe an Menschen (siehe oben).
    Ein Drohnenführerschein ist nicht erforderlich!
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  •  Drohnen oberhalb 250 Gramm und bis zu 25 kg Startmasse
    z. B.: unsere DJI Mavic 2 PRO oder die DJI Mavic AIR 2, DJI Phantom-Modelle usw. dürfen ausschließlich in der Kategorie A3 (also weit weg von Menschen) geflogen werden und erfordern einen Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis A1/A3).
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    Vorbereitung und Prüfung werden direkt vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) online durchgeführt (im 1. Quartal 2021 sogar kostenfrei).
    Mit dem Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling bestätigt, dass er über eine ausreichende Kompetenz für das Steuern von Drohnen mit einem relativ niedrigen Gefährdungspotential verfügt.
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  • Für Drohnen über 500 Gramm aber unter 2 kg gilt bis zum 01.01.2023 folgende Ausnahme:
    Wird zusätzlich zum EU-Kompetenznachweis ein EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 gemacht – so kann diese Drohne auch bis auf 50 Meter an unbeteiligten Personen und über Wohngebieten fliegen!

 

FAZIT: Für Betrieb unserer DJI Mavic 2 Pro Drohne ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung unbedingt notwendig. Der Drohnen-Pilot muss registriert sein, um auch eine e-ID zu erhalten, für unsere Einsatzzwecke ist nur der kleine EU-Drohnenführerschein A1/A3 erforderlich.

 

Hinweis: Beachte bitte, dass all diese Informationen vorläufig sind und lediglich auf einem Gesetzentwurf beruhen. Die final verabschiedeten EU-Drohnengesetze- und Verordnungen können später abweichen.

Die offizielle Gesetzesvorlage und weitere Dokumente der EASA (European Union Aviation Safety Agency) sind hier zu finden.

 

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